"Technische Überwachung" des Ehegatten: zulässig oder Eheverfehlung (Teil 1)

 

In jeder Ehe kann es einmal zu Situationen kommen, in welcher ein Ehegatte den Verdacht einer schweren Eheverfehlung – etwa eines außerehelichen Verhältnisses seines Partners oder seiner Partnerin – schöpft.

 

Dann stellt sich vielfach die Frage, was steckt dahinter, ist wirklich etwas dran oder alles nur „heiße Luft“? Damit taucht auch zwangsläufig die Frage der Nachweisbarkeit einer im Raum stehenden Eheverfehlung auf.

 

Nachforschungsrecht versus Treuepflicht

 

In der Rechtsprechung des OGH ist anerkannt, dass ein Ehegatte ein Recht auf Nachforschung hat, wenn eine dritte Person „die Ehe“ stört.  Man darf sich also grundsätzlich Klarheit darüber verschaffen, ob dieser Verdacht sich erhärtet und für die Ehe und deren Bestand von Relevanz ist.

 

Der andere Ehegatte hat wiederum ein Recht auf Achtung seiner Privat- und Intimsphäre. Das Grundrecht des Art 8 der Menschenrechts-Konvention (MRK) garantiert nämlich auch einen Schutz des Privatlebens. Dazu gehört auch der Schutz persönlicher Daten, so etwa auch Telefongespräche im häuslichen Bereich.

 

Daher kollidiert hier das Recht auf Nachforschung des einen mit dem Recht des anderen auf Schutz seiner Privatsphäre. Nach der österreichischen Rechtsprechung findet das Nachforschungsrecht jedoch dort seine Grenze, wenn die Umstände der Nachforschung selbst die eheliche Treuepflicht im Sinne des § 90 ABGB verletzen. Denn dann liegt relativ schnell eine eigene schwere Eheverfehlung des "Spionierenden" iSd § 49 EheG vor, die den "Verdächtigen" selbst zu einer Scheidungsklage (wegen Verschuldens) berechtigt.

 

Wo liegt die "rote Linie" des Rechts auf Nachforschung

 

Etwa dort, wo die Überwachung des Ehepartners lt. OGH offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist (OGH EF-Z 2014, 126). Es versteht sich von selbst, dass es hier immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, ob die zulässige Grenze überschritten wurde oder noch nicht. Die Rechtsprechung unterscheidet hier selbst bei begründeten Zweifeln scharf zwischen einer einfachen (sanktionslosen) und qualifiziert rechtswidrigen (unzulässigen) Beweisbeschaffung.
Beispiele von unzulässigen Beweisbeschaffungen nach der Rechtsprechung
Als schwere Eheverfehlung wurde etwa beurteilt:
• das Installieren eines Tonbandgerätes im Dienstzimmer
• das Kopieren von Tagebuchnotizen
• Abhörvorrichtung in den Räumen des Ehegatten
• Herstellen eines Nachschlüssels für den Schreibtisch an der Dienststelle
• selbstverständlich auch die Anstiftung zum Einbruch, um Briefe und Notizen zu ergattern
Als entschuldbare (sanktionslose) Reaktionshandlung bei Verdachtsmomenten wurde etwa beurteilt:
• die Überwachung der Post bei Verdacht der Untreue
Überwachung bzw Beobachtung durch einen professionellen Privatdetektiv 

„Technische“ Überwachung"

In den letzten Jahren hat nicht nur Audi mit „Vorsprung durch Technik“ gepunktet, sondern auch so manch gehörnter Ehegatte oder betrogene Ehegattin. Denn neue technische Raffinessen werden immer mehr auch zur Überführung eines Ehegatten verwendet. Man denke an GPS-Tracking, diverse Handy-Überwachungsmaßnahmen, Videokameras, Abhörgeräte, neuerdings auch Drohnen (ja, klingt exotisch, ist aber wahr), usw.

Eine solche „technische Überwachung“ wird vom österreichischen Höchstgericht als systematische, verdeckte Überwachung (Ausspionieren) grds. als schwere Eheverfehlung qualifiziert. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn die Maßnahme das gelindeste Mittel zur Zielerreichung wäre, was wohl selten der Fall sein wird.

Im zweiten Teil dieser Serie beschäftigen wir uns mit allfälligen weitergehenden rechtlichen Folgen, wenn die Überwachungsmaßnahmen „in die Hose“ gehen, der überwachte „Ehegatte“ sich dies nicht gefallen lässt und seinen eigenen Schachzug setzt.....

Ich wünsche den verheirateten Paaren weiterhin eine harmonische Ehe ohne unangenehme Verdachtsmomente. Andernfalls stehen wir natürlich mit rechtlichem Rat und langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht zur Verfügung.
Euer Henrik Gunz
Stichworte: Ehescheidung, technische Überwachungsmaßnahmen in der Ehekrise, Privatdetektiv, Eheverfehlung, Scheidung aus Verschulden,  GPS-Tracking, Handy-Überwachungsmaßnahmen, Videokamera, Abhörgerät, Drohnen, Überwachung des Ehepartners