Ehescheidungen / Eheverträge

einvernehmliche Regelungen, STREITIGE AUSSEINANDERSETZUNGEN

Meine jahrelange Erfahrung in der Umsetzung einvernehmlicher Scheidungen, aber auch bei der streitigen Durchsetzung von Ansprüchen, welche aus einer Trennung einer langjährigen Ehe resultieren, schafft Vertrauen und verleiht Ihnen in dieser schwierigen Lebensphase den notwendigen Rückhalt sowie Sicherheit.

Eine Ehescheidung ist eine sehr sensibles persönliches und rechtliches Thema. Ich nehme mir die Zeit, Ihnen alle für Ihre individuelle Scheidung wichtigen Aspekte einfach und verständlich zu erklären. Eine sorgfältige Vorbereitung ist die Basis, damit Sie im Ergebnis bei der Scheidung zumindest vermögensmäßig auch das erhalten, was Ihnen rechtlich zusteht. 

 

Aufgrund meiner wirtschaftsrechtlichen Ausbildung ist gerade auch die Schnittstelle zwischen „Ehe und Unternehmen“ zu einem sehr interessanten Spezialgebiet geworden. Hierzu einige Aspekte aus einem von mir veröffentlichten Artikel:

EHE und UNTERNEHMEN

Wenn es in einer Ehe mit Unternehmensbezug - egal ob Industrieunternehmen, Handwerksbetrieb, Freiberufler-Praxis udgl - einmal „kriselt“, können zu den üblichen Ehe-Problemen auch schnell einmal Differenzen in rechtlicher und finanzieller Hinsicht hinzukommen. Im Rahmen solcher Streitigkeiten gewinnen neben dem Eherecht dann auf einmal auch mannigfaltige gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte uU auch die Bilanz des tangierten Unternehmens an Bedeutung. 

 

Besonderheiten beim Unterhalt gegenüber selbstständig Erwerbstätigen

 

Während der Ehe stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (wenn beide verdienen) grds. 40% des gemeinsamen Familieneinkommens minus eigener (anrechenbarer) Einkünfte zu. Bei der Alleinverdiener-Ehe stehen dem einkommenslosen Ehepartner grds. 33% des Einkommens des Verpflichteten zu. Bei konkurrierenden Sorgepflichten (unterhaltsberechtigte Kinder bzw frühere Ehegatten) gibt es prozentuelle Abzüge von bis zu 4%.

 

Ein „Unterhaltsstopp“ nach oben, wie im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (sog. „Playboygrenze“), kommt zwischen Ehegatten nicht in Betracht. 

 

Die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch (UBemGr) stellt dabei der (durchschnittliche) wirtschaftliche Reingewinn (also nicht die Einkommenssteuerbemessungsgrundlage!) der letzten drei Jahre dar. Bilanzmäßige Abzüge (wie etwa Abschreibungen, Rücklagen und Rückstellungen) können uU nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen „korrigiert“ werden und die UBemGr erhöhen.

 

Bei Beteiligungen an Unternehmen ist der Gewinnanteil für die Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgebend. Von großer praktischer Bedeutung ist daher die Frage, ob die (noch) nicht an die Gesellschafter ausgeschütteten, im Unternehmen verbliebenen Gewinne in die UBemGr einzubeziehen sind. Bei solcher „Gewinnthesaurierung“ ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob eine solche geboten war; die Annahme „fiktiver“  Gewinnausschüttungen daher uU möglich (Alleingesellschafter!).

 

Sind die Privatentnahmen höher als der Gewinn, so gelten diese als Unterhaltsbemessungsgrundlage.

 

Schicksal des Unternehmens bei der Ehescheidung 

 

Unternehmen unterliegen bei der Scheidung zwar grds. nicht der Vermögensaufteilung, jedoch gibt es Konstellationen (etwa bei Gesellschaftsanteilen als Wertanlagen, Vermögensumwidmungen, Benachteiligungen udgl), bei der schnell einmal Gegenteiliges gelten kann. 

Ehevertrag

Nicht nur Angelina Jolie und Brad Pitt oder Veronica Ferres und ihr reicher Gatte haben vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit strengen Regeln für eine Scheidung abgeschlossen. Auch in der anwaltlichen Praxis ist immer mehr ein klarer Trend zum Ehevertrag (Ehepakt) erkennbar. Eine zeitgerechte Auseinandersetzung mit diesem Thema und eine spezifische Beratung verdeutlichen nämlich, dass viel mehr regelbar ist, als man im Vorfeld vielleicht denkt.

-> hier geht es zu meinem ausführlichen Beitrag über Eheverträge