Gerade vor Ostern wird seitens der Exekutive immer wieder auf verschärfte Alko-Kontrollen hingewiesen. Grund genug, das Thema der „Verweigerung“ eines solchen Alko-Tests für Sie bzw Euch einmal näher unter die rechtliche Lupe zu nehmen.
Denn unsere Anwaltsserie „Gesetz der Fall“ soll auch dem persönlichen Wissens-Vorteil unserer Leser dienen und nicht nur an der rechtlichen Oberfläche schwimmen, sondern auch in die Tiefe gehen. Vielen Verkehrsteilnehmern dürfte nämlich im Detail nicht bekannt sein, wie drastisch die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von der Rechtsprechung konkret ausgelegt werden …. aber eins nach dem anderen.
WANN DARF DIE POLIZEI ÜBERHAUPT EINEN ALKOHOLTEST DURCHFÜHREN?
Ein solcher Test darf etwa bei jeder Verkehrskontrolle auch ohne Verdacht mittels Alkomat oder Vortestgerät verlangt werden. Aus dem Fahrzeug müssen Sie dabei nicht aussteigen, außer wenn man hierzu klar aufgefordert wird, was aber bei einem Test mit einem (geeichten) Alkomaten sowieso erforderlich ist. Sogar Fußgänger dürfen kontrolliert werden, wenn die Vermutung naheliegt, dass sie einen Unfall verursacht oder ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt haben.
WIE LÄUFT EIN ALKOHOLTEST NORMALERWEISE AB?
Seit 2005 können von der Exekutive bei Alkoholkontrollen auch sogenannte Alkoholvortestgeräte verwendet werden. Im Gegensatz zu Alkomaten sind diese jedoch nicht eichfähig, weshalb ein positiver Vortest (noch) keine rechtlichen Nachteile/Strafen nach sich zieht. Bei Verdacht auf Alkoholisierung muss der Lenker sich aber einer Atemluftuntersuchung mit einem geeichten Alkomaten, wenn notwendig auch bei der nächsten Polizeidienststelle, unterziehen.
DARF EIN ALKOHOLVORTEST VERWEIGERT WERDEN?
Was nicht vielen bekannt ist: die Polizei kann niemanden zu einem (ungeeichten) Alkoholvortest zwingen. Eine solche Verweigerung hat daher keine rechtlichen Konsequenzen. Aber der Lenker muss dann automatisch einen Test mittels eines (geeichten) Alkomaten durchführen. Dieser Test kann nur ausnahmsweise verweigert werden und zwar nur dann, wenn auch tatsächlich ein medizinischer Grund vorliegt. Eine solche Behauptung haben die besonders geschulten Polizisten aber sehr ernst zu nehmen. Ein Übergehen dieser Behauptung könnte eine gesetzwidriges Organhandeln zur Folge haben (siehe die weiter unten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu behaupteten Lungenproblemen).
WANN GILT DER ALKOTEST NACH DER RECHTSPRECHUNG ALS „VERWEIGERT“?
Die Bandbreite dieses äußerst streng sanktionierten Verwaltungsdeliktes ist sehr weit und insofern auch sehr „vielschichtig“. Aus der Beratungspraxis ist bekannt, dass Fahrzeuglenker manchmal dazu neigen, einer Aufforderung zum Alkotest folgende Antworten entgegenzuhalten bzw Gründe ins Treffen zu führen:
- „Ich habe ja überhaupt nichts getrunken.“
- „Ich habe ja nur ein Bier getrunken.“
- „Ich habe das Fahrzeug ja gar nicht gelenkt.“
- „Ich war aufgrund eines Schocks nicht zurechnungsfähig."
- „Ich befinde mich hier auf meinem Privatgrund.“
- „Mich hat niemand über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt bzw. belehrt.“
- „Ich befand mich in einem Notstand.“
Der Aufforderung und den Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht ist im Rahmen des Zumutbaren (und das geht sehr weit) also zu entsprechen.
Es besteht – wie viele immer noch meinen – jedenfalls auch kein Wahlrecht zwischen einem Alkotest und einer Blutabnahme.
Wird jedoch im Zuge einer solchen Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft vom Verkehrsteilnehmer umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atem-Alkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hingewiesen (etwa wegen einer Erkrankung der Lunge), haben die Organe der Straßenaufsicht von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und ist der zu Untersuchende zu einem Amtsarzt zur Blutuntersuchung zu bringen. Im konkreten Fall (VwGH Ra2018/02/0064 vom 09.05.2018) war es auch nicht von Relevanz, ob der Fahrzeuglenker tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen. Dies deshalb, weil die Vorgehensweise der Polizei nach diesem umgehenden Hinweis des Verkehrsteilnehmers nicht gesetzmäßig war. Das Straferkenntnis der zuständigen Behörde wurde deshalb vom Verwaltungsgerichtshof sogar aufgehoben.
Entgegen landläufiger Meinung ist einer solchen Aufforderung zum Alkotest auch auf „Privatgrund“ zu entsprechen. Denn es kommt nicht darauf an, dass das Lenken des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat. Der Lenker oder Lenkverdächtige hat jedenfalls nicht das Recht, die Bedingungen festzusetzen. Vielmehr entscheidend ist, ob der Aufgeforderte verdächtig ist, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt gewesen zu sein. Deshalb ist es irrelevant und nicht entscheidend, ob er tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.
Selbst wenn sich später im Ermittlungsverfahren herausstellen sollte, dass er tatsächlich kein Fahrzeug gelenkt hat, bringt ihn das nicht weiter, denn der objektive Tatbestand dieses Verweigerungsdelikts ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (etwa VwGH 21/01/1998, 97/03/0190, uvam).
Als eine Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ist es auch anzusehen, wenn das Verhalten des Probanden das Zustandekommen des vorgesehenen Tests überhaupt verhindert. Ein solches (faktisches) Verhindern kann in vielerlei Hinsicht vorliegen. Etwa im Sich-Entfernen vom Ort der Amtshandlung oder in der Missachtung der Vorgaben (spezifische Aufforderungen) des Polizisten.
Hier insbesondere, wenn man zwar der Aufforderung nichts entgegensetzt und den Alkotest prinzipiell auch durchführen lassen will, sich dann aber hinsichtlich der notwendigen Wartezeit vor einer Atemluftprobe von 15 Minuten (was meistens in der Bedienungsanleitung des Alkomaten vorgesehen ist)
- Flüssigkeiten trinkt,
- Nahrungsmittel einnimmt,
- Mundsprays verwendet,
- Medikamente einnimmt, udgl.
Auch solche Umstände sind – was nicht immer allgemein bekannt ist – als „Verweigerung“ zu qualifizieren.
Im Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018 (LvWG 411-17/2018-R17) wurde es sogar als eine Verweigerung qualifiziert, als der Proband während dieser angekündigten 15-minütigen „Wartezeit“ ein wenig Schnee in den Mund nahm.
Gleiches gilt, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines ansprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde.
Weiters besteht, was meines Erachtens aber kritisch zu sehen ist, auch keine Verpflichtung der amtshandelnden Polizisten, dem zu Untersuchenden rechtliche Aufklärungen – etwa über die Folgen einer allfälligen Weigerung – zu erteilen.
Auch eine Berufung auf einen Notstand wird schwierig sein, denn ein solcher setzt im Sinne des § 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) voraus, dass eine das Leben unmittelbar bedrohende Gefahr vorliegt.
Noch einmal der wichtige Hinweis, dass Sie/Euch bei Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten oder etwa einem gerade vorgenommenen, alkoholischen „Sturztrunk“ im Auto oder im gerade verlassenen Lokal, welche zu einer Undurchführbarkeit des Alkomattests oder zu einem unrichtigen Ergebnis führen könnte, die Verpflichtung trifft, von sich aus sofort auf diesen Umstand hinzuweisen.
Denn später ist quasi „Hopfen und Malz“ verloren.
Wer hofft, durch die Verweigerung eines Alkomattests eine Strafe zu umgehen oder dadurch etwa „günstiger“ auszusteigen, irrt gewaltig. Wer nämlich im aufgezeigten Sinne einen Alkotest verweigert, begeht eine besonders scharf sanktionierte Verwaltungsübertretung. In Falle der Verweigerung wird vom Gesetzgeber nämlich automatisch eine Atemalkoholkonzentration von 1,6 Promille (!) angenommen. In diesem Fall drohen schon beim ersten Mal
- eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro,
- ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten,
- ein Besuch beim Amtsarzt (Gutachten über die gesundheitliche Eignung nach dem Führerscheingesetz)
- sowie die Absolvierung weiterer Maßnahmen, wie einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die österreichische Rechtsprechung in diesem Bereich einen sehr strengen Maßstab vornimmt. Es kann daher nur jedem Verkehrsteilnehmer dringend empfohlen werden, sich bei entsprechender Aufforderung einem Alkotest zu unterziehen und alles zu unterlassen, was später als Verweigerung qualifiziert werden könnte.
Sollte es trotzdem einmal Unklarheiten geben, denn auch geschulte Organe der Verkehrsaufsicht können einmal Fehler machen oder gesetzwidrig handeln, nehmen wir Ihren speziellen Fall gerne unter die Lupe. Nehmen sie einfach Kontakt mit uns auf.
Ich wünsche Ihnen/Euch allen frohe Ostertage ohne unangenehme Verkehrskontrolle!
Ihr Henrik Gunz
PS: sollte jemand die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen näher interessieren:
Gem. § 5 Abs 2 Z 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zum Zeitpunkt der Artikelverfassung gültigen Fassung sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gem. § 99 Abs 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gem. § 26 Abs 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gem. § 99 Abs 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.
Gem. § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde ua eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gem. § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Jedoch bei einer Verweigerung ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wie die Rechtslage zu dem Thema in Deutschland aussieht, können Sie auf bussgeldkatalog.de nachlesen.
Stichworte: Die Rechte und Pflichten eines Verkehrsteilnehmers beim polizeilichen Alkoholtest, Atemalkohollufttest, geeichter Alkomat, Alkoholvortestgerät, Verweigerung des Alkotests und seine Rechtsfolgen, Führerscheinentzug, Nachschulung, verkehrspsychologische Stellungnahme, Gutachten des Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung, Strafrahmen, Lenkverdächtiger
Kommentar schreiben
Heinrich Berger (Donnerstag, 01 Februar 2024 13:46)
Verweigerung Alkohol Test. Es wurde von mir verlangt einen Offizier zu kontaktieren, ich alkoholfahne beim erhebungsbeamten gerochen habe. Der Beamte antwortete Dieters gibt es nicht!?!
Ich: Sie haben einenkaugummi im Mund. Na und. Zufällig beobachtete ich wie der Beamte nach einigen Augenblicken sich mit dem Finger in den Mund griff und den KG mit dem Finger in weitem Bogen aus der Mundhöhle auf die gegenüberliegende Straßenseite schleuderte.
Am nächsten Morgen ging ich zu der Stelle wo der KG liegen könnte. Dort fand ich das Stück. Nahm es an mich und lagerte es vorab mal bei mir in einem Kunststoffbeutel bei mir ein.