Wann verjährt eigentlich der Urlaubsanspruch? Besteht eine Hinweispflicht des Arbeitgebers?

 

Diese und ähnliche Fragen lassen sich primär bei näherer Betrachtung des österreichischen Urlaubsgesetzes (UrlG) beantworten.

 

Dort wird zunächst einmal bestimmt, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist.

 

Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz verjährt der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich um Karenzen im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetzes (VKG).

 

Beispiel:

Ein Angestellter hat seinen Dienst am 1.1.2016 angetreten. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 verbraucht er keinen Urlaub. Am 1.1.2019 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 verjährt.

 

Hinweispflicht des Arbeitgebers?

 

Wenig bekannt ist jedoch, dass den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Urlaubsverjährung seiner Arbeitnehmer bestimmte Pflichten zu erfüllen hat: Dies ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zwei aktuelle Entscheidungen des Gerichtshofes (EuGH 06.11.2018 C-619/16 und C-684/16) verpflichten den Arbeitgeber neuerdings nämlich dazu, einen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der drohenden Verjährung von offenen Urlaubsguthaben zu warnen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer also ausdrücklich darauf hinzuweisen und aufzuklären, dass sein Urlaub (bzw. ein Teil davon) demnächst verjähren wird. Diese Information muss mit angemessener Vorlaufzeit erfolgen (z.B. je nach Ausmaß des verjährungsbedrohten Urlaubs einige Wochen oder Monate im Vorhinein). Die Beweislast dafür, dass eine Aufklärung tatsächlich erfolgt ist, trifft den Arbeitgeber.

 

Ich wünsche Euch allen einen schönen Wintertag! 

 

Euer Henrik Gunz

 

 

 

Stichworte: Urlaubsverjährung, Urlaubsgesetz, Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohende Verjährung des Urlaubes