Aktuelle Tipps, um Einbrüche zu vermeiden!

I. Warnsignale („Alarmglocken“) vor einem Einbruch

II. VERSICHERUNGSTIPPS

 

I. Der Bodenseeraum (insbesondere auch das Vorarlberger Rheintal) wird in letzter Zeit von massiven Einbruchsserien heimgesucht.  Aus gegebenem Anlass (Einbruch bei Freunden in Dornbirn vor den Feiertagen) möchte ich Sie deshalb aus Präventionsgründen über einige in der Öffentlichkeit eher unbekannte Details informieren.

 

Mit gestohlenen Pässen und einer falschen Identität wird von Profieinbrechern zunächst nicht selten für mehrere Tage (vornehmlich in Pensionen) ein ausgewähltes Quartier bezogen (etwa unter Vorspiegelung eines Besuches wegen einer bevorstehenden „Hochzeit“, udgl). Anschließend wird die nähere Umgebung des Quartiers auf geeignete Einbruchs-Objekte ausspioniert. 

 


Beobachtung der Tatobjekte mit „Gaunerzinken-Methode“

 

Die Einbruchs-Profis beobachten dabei die An- bzw Abwesenheit der Hausbewohner durch die „Gaunerzinken-Methode“. So werden die „Zielobjekte“ mit sogenannten „Gaunerzinken“ markiert. Bei dieser Methode werden vom Einbrecher Streifen aus durchsichtigem Plastik, Papier oder neuerdings auch unauffälliger Schaumstoff zwischen Türstock und Türblatt geklemmt bzw angebracht, um eine Öffnung der Türe kontrollieren zu können; durch das Feststellen der An- bzw Abwesenheit der Hausbewohner oder Wohnungsbenützer wird der Zeitpunkt des Angriffes auf das Tatobjekt bestimmt.

 

Mittlerweile konnten auch die Bedeutungen von diversen rätselhaften Kreidezeichen von Einbrechern (andere Art von Gaunerzinken) auf der Hauswand/Gartenzaun/Laternen von der Polizei entschlüsselt werden.

 

Bsp: 

- vier Berggipfel (oder eine liegende Leiter) /WV\ = "bissiger Hund" oder

- ein Dreieck V =  "alleinstehende Frau" oder

- 3 Schrägstriche /// = "bereits beraubt" oder

- ein X = "hier gibt es etwas", usw 

(Quelle: www. m.rp-online.de).

         

Empfehlung: Sollten sie solche Warnsignale (va Plastikstreifen, Schaum, etc) an der Haustüre entdecken, nehmen sie diese nicht auf die leichte Schulter, sondern informieren sie sofort die Polizei von ihrer Wahrnehmung (oder übermitteln dieser gleich ein Foto zur Prüfung).


II. Versicherungstipps, damit sie bei einem Einbruch auch ihre Versicherungsleistung erhalten

1. Problemfall – „gekipptes“ Fenster

Nach den meisten Versicherungsbedingungen gilt, dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren sind, wenn sie von allen Personen verlassen werden. Unter dem „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ wird nach der Rechtsprechung des OGH nicht nur das Versperren der Türen, sondern auch das Verschließen der Fenster verstanden.

 

Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stellt einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist. Dadurch wird die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erheblich gesteigert, weil ein Fenster in dieser Stellung - sofern es nicht mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen versehen ist - einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als ein geschlossenes Fenster. Die Versicherung kann in einem solchen Fall also eine Versicherungsleistung berechtigt verweigern.

 

2. Problemfall "Versperren" der Eingangstür

 

Nach Art 4.1. ABH (Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen) sind Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese – wie bereits erwähnt – auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. 

 

Vielfach ist jedoch den Hausbewohnern nicht bekannt, welche konkreten Sorgfaltsanforderungen an das „Versperren“ der versicherten Räumlichkeiten vom österreichischen Höchstgericht gestellt werden. 

 

Zur Erfüllung dieser Obliegenheit reicht es nämlich nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen und „in das Schloss fallen“ zu lassen (obwohl die Türe so von außen nicht mehr geöffnet werden kann). Vielmehr ist die zusätzliche, aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich, sonst kann die Versicherung – wie im vorliegenden Fall (OGH 7 Ob 76/16a) – die Versicherungsleistung (hier den eingeklagten Wertersatz für gestohlene Vermögenswerte idH von € 21.000,00) zu Recht verweigern. 

 

Bei Abwesenheit die Fenster zu schließen und die Eingangstüre(n) aktiv zu verschließen kann sich also (im hoffentlich nie eintretenden Ernstfall) jedenfalls lohnen.

 

Ich wünsche ihnen, geschätzte Leserinnen und Leser, noch ein schönes Wochenende, hoffe dass die eine oder der andere von unseren Praxistipps einmal profitieren kann!

 


Mit freundlichen Grüßen,
ihr Dr. Henrik Gunz

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