Mitverschulden an Unfall wegen Medikamenteneinnahme?

Einer Pkw-Lenkerin unterliefen - nachdem ihr Pkw vom benachrangten Unfallgegner touchiert wurde - in Folge einer Schreckreaktion eine Reihe von Fahrfehlern (Verreißen, Beschleunigen statt Bremsen, keine Ausweichreaktion), die zu einer Folgekollision mit einem Baum führte.

 

Bei dieser Sachlage besteht laut einer aktuellen Entscheidung des OGH noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vorrangverletzung des Unfallgegners und dem Gesamtschaden. Weil die Fahrfehler der Pkw-Lenkerin aber deutlich über eine noch tolerable bloße Schreckreaktion hinausgehen, ist ihr allerdings (sofern subjektiv vorwerfbar) ein Mitverschulden von einem Drittel an der Sekundärkollision anzulasten.

 

Dies begründete das österreichische Höchstgericht wie folgt: Einen Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, trifft eine aktive Erkundigungspflicht bezüglich der möglichen Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit. Er ist verpflichtet, die im Beipackzettel enthaltenen Gebrauchsinformationen (nicht aber im Internet abrufbare Fachinformationen) zu lesen und im Fall entsprechender Hinweise bei einem Arzt oder Apotheker nachzufragen. Im Zweifel muss er auf das Lenken eines Fahrzeugs verzichten. So hat der OGH der Pkw-Lenkerin, die trotz fehlender Fahrtauglichkeit wegen Einnahme ärztlich verordneter Medikamente ihr Fahrzeug in Betrieb genommen hat, einen schuldhaften Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 58 Abs 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) vorgeworfen, da sie die Fahruntauglichkeit erkennen hätte müssen bzw gegen ihre Erkundigungspflicht verstoßen hat.

 

§ 58 Abs 1. StVO lautet: "Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag..... "

 

Anders als eine Alkoholisierung wirkt dieser Verstoß nicht nur im Rahmen anderer Verstöße gegen die StVO schulderschwerend, sondern bei einem kausalen Unfall per se haftungs- bzw mitverschuldensbegründend. Der Beweis, dass kein Verschulden vorliegt oder der Schaden auch bei Fahrtüchtigkeit eingetreten wäre (sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten), obliegt dem beeinträchtigten Fahrzeuglenker, was in der Praxis nicht einfach ist.

 

Eine solche Konstellation (medikamentenbedingte Mitverursachung eines Unfalls wegen Verstoß gegen die Erkundigungspflicht versus Vorrangverletzung des Unfallgegners als Primärursache) führt laut OGH zu einem Mitverschulden von 1/3 und zu einer entsprechenden Schmälerung des von der Pkw-Lenkerin geltend gemachten Schadenersatzanspruchs.