"Licht und Recht": (un)zulässige Lichtimmissionen, was darf der Nachbar, was nicht (von der Poolbeleuchtung bis zum Halogenscheinwerfer)?

 

Nicht nur in den Wochen vor Weihnachten mit tausenden Beleuchtungsanlagen im Outdoor-Bereich, sondern auch während des Jahres geben starke künstliche Lichtquellen des Nachbarn immer wieder Anlass zu Diskussionen. Ob hier auch immer alles mit rechten Dingen zugeht, wollen wir in unserem aktuellen Blog beleuchten .

 

Meistens liegt die Ursache der Meinungsverschiedenheiten darin, dass die außen situieren Beleuchtungskörper der Nachbarn (bzw. die davon ausgehenden Lichtimmissionen) zu „Schlafstörungen“ des betroffenen Nachbarn führen (können).

 

Unsere Kanzlei führt diesbezüglich seit nunmehr fast einem Jahr auch ein interessantes Musterverfahren in Vorarlberg. Dort versuchen wir im Interesse unserer Mandantschaft mit schlüssigen Argumenten, teilweise noch ungeklärte Rechtsfragen abklären zu lassen. Die von uns bisher gewonnenen aktuellen Erkenntnisse, insbesondere die zu speziellen Lichtimmissionen in Österreich ergangene höchstgerichtliche Judikatur, möchten wir Ihnen als aus erster Hand informierten Leser nicht vorenthalten.

 

1. Allgemeines zum nachbarschaftsrechtlichen Unterlassungsanspruch

 (wenn Sie spezifisch nur das "Recht des Lichts" interessiert, dann springen Sie gleich zu Punkt 2.)

 

Gemäß § 364 Abs 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliche, insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlichen beeinträchtigen.

 

Daraus leitet die österreichische Rechtsprechung ab, dass ein Untersagungsrecht (mittels gerichtliche Unterlassungsklage) nur dann besteht, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Sohin sind also die örtlichen Verhältnisse in beiden Teil-Bereichen zu beachten.

 

Hinsichtlich der Ortsüblichkeit ist grundsätzlich auf die Lage der beeinträchtigten Liegenschaft zu jener, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen. Die Qualifizierung einer Immission als ortsüblich erfolgt somit auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen!) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebiets. Deshalb ist es von Relevanz, ob schon bei einer größeren Anzahl von Grundstücken (bzw Wohnungen) des entsprechenden Gebietes bereits gleiche oder ähnliche Einwirkungen vorliegen, welche den konkret zu beurteilenden Immissionen entsprechen. Meistens werden zur Ausfüllung des Begriffes der "Ortsüblichkeit" und deren Intensität auch Ö-NORMEN (ÖAL-Richtlinien) als Anhaltspunkt herangezogen. Dasselbe gilt auch für von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte als Beurteilungskriterium.

 

Abgestellt wird aber nicht auf das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern vielmehr auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

 

 

2. Aktuellste Rechtsprechung zu (un-)zulässigen Lichtimmissionen (Außenbeleuchtungen, udgl)

 

Nachfolgend einige Beispiele zur spezifischen Rechtsprechung der letzten Jahre:

 

a. Ausleuchtung der Wohnräume durch einen Halogenscheinwerfer 

 

Im Jahre 2004 sprach der OGH aus, dass die Ausleuchtung der Wohnräume durch einen Halogenscheinwerfer des Nachbarn nicht ortsüblich sei, was auch für das Maß der dadurch verursachten Immissionen gelte. Dabei geht der OGH grundsätzlich davon aus, dass eine Überschreitung der ortsüblichen Intensität an Beleuchtung dann jedenfalls vorliegt, wenn etwa die Schlafräume des Klägers in der Nacht trotz dunkler Vorhänge „hell erleuchtet“ wären.

 

b. Lichtreflektionen und Spiegelungen eines Daches eines Einfamilienhauses

 

Bei dieser Konstellation sah der OGH keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, da die Lichteinwirkung nur in den Monaten Juni bis August um die Mittagszeit bestand und sie in diesem Zeitpunkt (unter Zugrundelegung der Wetterstatistik sowie der durchschnittlichen Sonnenstunden) mehrmals die Woche jeweils nur für die Dauer von etwas mehr als einer Stunde auftrat. Weiters wurde vom OGH berücksichtigt, dass während dieser Zeit lediglich bei direktem Blick auf das Dach eine starke physiologische Blendung (Beeinträchtigung des Sichtfeldes) zu bemerken war; ansonsten jedoch keine Beeinträchtigung der Benutzung des Wohn- und Essbereichs sowie des Balkons gegeben war. Er stellte also einerseits auf die gegebene zeitliche Einschränkung ab und bemerkte auch, dass etwa durch die Verwendung eines (schwenkbaren) Sonnenschirms sowie der Benutzung von Jalousien die gegenständlichen (zeitlich eingeschränkten) Lichtimmissionen leicht in den Griff zu bekommen seien.

 

c. Lichtimmissionen aufgrund einer auf dem Dach errichteten Photovoltaikanlage

 

Im Jahre 2016 stellte der OGH in einer weiteren, jüngeren Entscheidung klar, dass nicht nur die Dauer der Immissionen das entscheidende Kriterium für die Qualifizierung als "ortsüblich" darstelle, sondern auch das konkrete Ausmaß bzw die Intensität der Lichtimmission. In diesem speziellen Fall reichten nämlich schon einige Sekunden direkter Betrachtung der Lichtquelle aus, um massive Augenschäden beim Nachbarn zu bewirken. Hinzu kam, dass die Situierung der Photovoltaikanlage auf der Nordseite des Daches infolge des dort gegebenen schlechten Wirkungsgrades auch eher unüblich war. Darüber hinaus lag auch noch eine unübliche Winkelstellung vor.

 

Obwohl in der relevanten Gegend sehr viele Photovoltaikanlagen vorhanden waren, stellte er diesbezüglich klar, dass es vorrangig nicht auf die Ortsüblichkeit von anderen ähnlichen Anlagen, sondern vielmehr auf die Ortsüblichkeit der konkreten Immissionen ankomme. Dabei legt er seiner Beurteilung zur Zumutbarkeit auch zugrunde, dass auch den eigenen Abwehrmöglichkeiten und Maßnahmen des emittierenden Nachbarn (sohin auch sein unsachgemäßes Vorgehen) entscheidende Relevanz zukomme.

 

Schließlich hätte diese sorgfaltswidrige Vorgangsweise den gegenständlichen unzulässigen Zustand ja auch erst heraufbeschworen . Es könne dem Kläger hier auch nicht zugemutet werden, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung (ausgelöst durch die Photovoltaikanlage des Beklagten) komplett zu verdunkeln.

 

d. Poolbeleuchtung

 

In einer noch jüngeren Entscheidung des OGH trafen die Lichtimmissionen eines beleuchteten Pools direkt auf das Schlafzimmer des Nachbarn vis-a-vis. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Verfahren - und zwar auf Basis der Bezug habenden Ö-NORM O 1052 ("Lichtimmissionen - Messung und Beurteilung", erst ab 2012 vorhanden) - wurde Folgendes  festgestellt: die maximal zulässige Lichtstärke während der Zeit der Poolbeleuchtung in den Dunkelstunden werde überschritten und sei auch eine Blendwirkung vorhanden.

 

Allerdings änderte der Beklagte die helle Beleuchtung noch während des Verfahrens in türkise Farbe und wurde diese nurmehr ca. 6 mal innerhalb eines Jahres zwischen Mai und September von 20:30 bis 22:30 Uhr verwendet. Weiters wurde festgestellt, dass vor Sonnenuntergang eine Blendung nicht oder nur kaum wahrnehmbar war. Aufgrund der tatsächlich gegebenen zeitlichen Einschränkung der Immissions-Beeinträchtigung ging der OGH davon aus, dass im Sinne eines nachbarschaftlichen Interessensausgleichs den Lichtimmissionen des Beklagten durch das Herunterlassen der Jalousien leicht begegnet werden konnte.

 

Es wurde auch ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten an der Beleuchtung seines Pools anerkannt. Weiters hielt das zivile Höchstgericht auch fest, dass es im Übrigen auch allgemein üblich sei, Rollläden in der Nacht zur Verdunkelung (gerade nur in diesen eingeschränkten Zeiträumen) zu verwenden. Dies sei auch nur mit einem geringen Aufwand verbunden, zumal die Rollläden ja bereits vorhanden wären.

 

Dem Argument, dass eine Lüftung der Wohnräume erschwert oder verhindert wird, entgegnete der OGH, dass die Pool-Beleuchtung hier ja bereits um 22:30 Uhr abgeschalten wird und gerade in den Sommermonaten eine wirksame Belüftung regelmäßig erst später in der Nacht oder am frühen Morgen erzielt werden kann. Obwohl es also peripher zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Lichtstärke nach der Bezug habenden Ö-NORM O 1052 kam, ging der OGH von einer nicht wesentlichen Beeinträchtigung durch die Poolbeleuchtung der Klägerin aus und wies die gegenständliche Klage ab.

 

Wenn man nunmehr die kontinuierliche Entwicklung der Judikatur des OGH zu spezifischen Lichtimmissionen in den letzten beiden Jahrzehnten verfolgt, fällt auf, dass hier einige relevante Aspekte noch nicht geklärt wurden. Umso mehr sind wir gespannt, wie das Zivilverfahren über unsere vor ca einem Jahr bei einem Vorarlberger Gericht eingebrachte Klage schlussendlich ausgehen wird.

 

Sollten auch Ihnen erhebliche Lichtimmissionen oder andere ortsunübliche Einwirkungen auf Ihr Grundstück/Ihre Wohnung (gesundheitlich) zu schaffen machen, sprechen sie mit Ihrem Nachbarn offen über ihre Probleme.

 

Natürlich stehen ansonsten auch wir mit unserem zwischenzeitlich gewonnenen, tieferen Einblicken in "das Recht des Lichtes" jederzeit gerne für eine Abklärung Ihrer Rechte zur Verfügung.

 

Sohin verbleibt mir nur, Ihnen noch schöne Weihnachtsfeiertage und einen besonders guten Rutsch in ein hoffentlich mit sehr viel Lebensfreude erfülltes neues Jahr 2021 zu wünschen!

 

Ihr Henrik Gunz

 

Stichworte:

Das Recht des Lichtes, Nachbarschaftsrecht, ortsübliche Immissionen, Unterlassungsklage, Unterlassungsanspruch, unzulässige Lichtimmissionen, Poolbeleuchtung, Blendung, Halogenscheinwerfer, blendende Photovoltaikanlage, Sonnenschirm, Jalousien, Abdunkelung, Kühlung der Wohnräume.