„Das Kuh-Urteil“ und die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung, insbesondere von Landwirten auf der Kuhweide

 

Ausgangsfall

 

Soweit den diversen, teils unterschiedlichen Medienberichten der letzten Tage entnommen werden konnte, wurde ein Landwirt vom LG Innsbruck wegen einem tödlichen Unfall – noch nicht rechtskräftig – zur Haftung (Schadenersatz und Rentenzahlung) herangezogen. Eine 45-Jährige Spaziergängerin, die mit ihrem Hund auf einem Wanderweg unterwegs war, soll dabei durch Kuh-Attacken zu Tode getrampelt worden sein. Das LG Innsbruck soll eine Haftung des Landwirtes wegen mangelnder Warnschilder und fehlendem Zaun bejaht haben.

 

Vorausgeschickt sei, dass ich weder den Urteilsinhalt noch den genauen Sachverhalt kenne und mich daher zum gegenständlichen Fall seriöser Weise weder äußern kann noch will. Ich möchte unsere Abonnenten und Leser allerdings im Rahmen eines groben Überblicks über die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung (insbesondere zur Haftungssituation „Wanderweg quert Kuhweide“) informieren.  Damit können Sie die doch etwas unklare und sehr emotional geführte mediale Diskussion der einzelnen Interessensgruppen in rechtlicher Hinsicht etwas differenzierter betrachten und beurteilen.

 

Rechtsgrundlage

 

Gem. § 1320 Satz 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Tierhalter für von seinem Tier verursachte Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

 

Die Haftung des Tierhalters ist also grundsätzlich als Verschuldens- und nicht als Erfolgshaftung konzipiert. Die besondere Tiergefahr wird dabei dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Fehlt es dagegen an der Verletzung dieser Sorgfalt, tritt keine Haftung gem § 1320 S 2 ABGB ein. Die Haftung des Tierhalters besteht daher erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.

 

Sorgfaltsmaßstab

 

Ob und welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Bestimmung des Maßes bzw des Umfanges spielen insb die Gefährlichkeit eines Tieres nach seiner Art und Individualität und die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten eine Rolle.

 

Als Grundsatz gilt: „Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren!“.

 

Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dar, umfasst die geforderte Verwahrung Maßnahmen wie Umzäunung, Anlegen eines Maulkorbs oder Führen an der Leine, Anketten, etc.

 

Beweislast

 

Die Beweislast liegt grds. beim Tierhalter. Der Tierhalter muss demzufolge beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein Verhalten. Er muss auch beweisen, dass er bei der Verwahrung und Beaufsichtigung die erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um das Entlaufen des Tieres zu verhindern.

 

Spezialfall „Wanderweg quert Kuhweide“

 

Das österreichische Höchstgericht in Zivilrechtssachen (OGH) hat in einer relativ jungen Entscheidung aus dem Jahre 2015 (im Zuge der Zurückweisung einer Revision) etwa die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft nicht durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten als Tierhalter unbillig belastet werden darf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Weide, auf der Mutterkühe mit Kälbern gehalten werden, nicht mit Zäunen von dem durch diese führenden Wanderweg abgegrenzt werden muss, sei laut OGH selbst dann vertretbar, wenn es bereits in der Vergangenheit zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem die Kühe auf den Hund eines Wanderers aggressiv reagierten. Durch die Aufstellung von Schildern mit der Aufschrift "Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr" sei die Sorgfaltspflicht des Tierhalters erfüllt.

 

Es handelt sich dabei keineswegs um eine Einzelentscheidung, sondern hinsichtlich der nicht unbedingt erforderlichen Umzäunung eines durch eine Kuhweide führenden Wanderwegs durch den Tierhalter eigentlich um ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts. Jedoch ging der OGH auch schon in einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 2007 davon aus, dass zumindest aber Warnschilder aufgestellt werden müssen, wenn es bereits zu Kuhattacken auf Wanderer mit Hunden gekommen ist.

 

Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es also - wie so oft - an.

 

Empfehlung für Landwirte

 

Jedenfalls sei jedem Landwirt aber wärmstens ans Herz gelegt, zumindest entsprechende Warnschilder aufzustellen, denn wenn er seiner Sorgfaltspflicht (etwa grob fahrlässig) nicht nachkommen sollte, wird wohl auch in Hinkunft eine bereits medial kolportierte zukünftige Versicherung keinen Schaden tragen.

 

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben ein schönes Wochenende, va auch mit Ihren immer bestens versorgten Haustieren!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

 

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