Entschädigung bei Flugverspätung!

Gerade vor Kurzem selbst geplagt durch eine – wenn auch nicht allzu lange – Flugverspätung und wegen eines aktuellen Auftrages einer jungen Familie gegen eine ausländische Fluglinie bietet es sich an, auch Sie über die wesentlichsten Rechte bei Flugverspätungen zu informieren. Denn Sie haben in vielen Fällen Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung. Was Ihr Flug gekostet hat, spielt dabei keine Rolle. Dasselbe gilt übrigens auch für Billigflieger oder Pauschalreisen. 

Ausgleichszahlung: Bei welcher Verspätung steht sie zu?


Ab drei Stunden Verspätung können Sie von der Fluggesellschaft Geld bekommen, sofern Sie in einem europäischen Land gestartet sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat gelandet sind und die Airline ihren Sitz in Europa hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Länge Ihrer Flugstrecke.


250 Euro: Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometern 


400 Euro
: Bei EU-Flugstrecken von mehr als 1.500 Kilometern oder wenn der Flug von einem Flughafen eines Nicht-EU-Staates startet oder dort landet und die Entfernung zwischen 1.500 Kilometern und 3.500 Kilometern beträgt. 


600 Euro: Bei Strecken über 3.500 Kilometern mit Start oder Ziel außerhalb der EU. Hat sich der Flug allerdings um höchstens vier Stunden verspätet, darf die Airline die Entschädigung um 50 Prozent kürzen.


Dabei müssen Sie den verspäteten Flug zumindest am nächsten Tag gar nicht antreten. Das hat in Deutschland etwa das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 26. April 2016, Az. 12 C 328/15) entschieden, welches trotzdem eine Entschädigung zusprach

 

Anspruch auf Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen

 

Fluggästen sind bei Verspätungen gem. Artikel 9 der Fluggastrechte-VO darüber hinaus folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

 

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

 

b) unentgeltlich 2 Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe, Telefaxe oder E-Mails zu versenden

 

Dabei ist besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

 

Empfehlungen:

 

So verhalten Sie sich bei einer Flugverspätung

 

Nehmen sie ihre Rechte auf angemessene Verpflegung und Kommunikation bei Ihrer Fluglinie bis zum Abflug in Anspruch. In der Praxis wird Ihnen das leider nicht immer aktiv angeboten. 

 

So verhalten Sie sich bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden

  • Bewahren Sie Ihre Flugunterlagen auf.
  • Ersuchen Sie um schriftliche Bestätigung der Verspätung mit Begründung am Flughafen. Wird kein Grund angegeben, fordern Sie auf jeden Fall die Entschädigung. 
  • Bewahren Sie alle Rechnungen/Belege für Essen, Trinken, Taxi oder Hotel auf. 
  • Tauschen Sie allenfalls mit einem anderen Reisenden die Kontaktdaten aus (spätere Zeugenschaft). 

Auch wenn der Flug schon etwas zurückliegt, können Sie Ihre Ansprüche noch geltend machen. Erst nach drei Jahren verjähren Ihre Ansprüche in der Regel.


Muss die Fluggesellschaft auch bei außergewöhnlichen Umständen für die Verspätung zahlen?


Eine Fluggesellschaft muss nichts zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung geführt haben. 

 

Streik: Ein Streik des Bodenpersonals/Fluglotsen oder der Piloten gilt grds. als außergewöhnlicher Umstand, so dass die Fluggesellschaft nicht zahlen muss. Der EuGH judiziert aber, dass nicht jeder Streik automatisch dazu führt, dass keine Ausgleichszahlung zusteht. Es hängt davon ab, ob der Streik dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist und ob die Situation für die Fluggesellschaft beherrschbar war. 

 

Wetter: Extrem schlechtes Wetter kann grundsätzlich so ein außergewöhnlicher Umstand sein. Fehlte aber nur das Enteisungsmittel oder war die Maschine nicht angemessen auf den bevorstehenden Winter vorbereitet, liegt das in der Verantwortung der Fluggesellschaft. 


Leider können hier nicht alle unterschiedliche Fälle „schlechten Wetters“ (wie ist die Sachlage bei einem Anschlussflug, etc)

Auch unvorhergesehene politische Instabilität könnte ein  Beispiele für außergewöhnliche Umstände sein. 


Vogelschlag: Beruht die Verspätung auf einem Zusammenstoß mit Vögeln, liegt grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand vor. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Mai 2017 entschieden. Er weist allerdings darauf hin, dass die Fluggesellschaft auch nach einem Vogelschlag alles tun muss, um die Verspätung zu verhindern (Rs. C-315/15). Auch wenn der Vogelschlag selbst ein außergewöhnlicher Umstand ist, könnte Passagieren unter Umständen also doch eine Entschädigung zustehen. 

 

Abschließende Empfehlung:

 

Verzichten Sie nicht vorschnell auf eine Entschädigung. Prüfen Sie, ob Ihre Angelegenheit von Ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Machen sie ihre Ansprüche geltend, denn die Fluggesellschaft muss beweisen, dass es sich etwa bei dem konkreten Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt hat.

Wenden Sie sich immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der europäischen Fluggäste-Verordnung, selbst wenn dieses etwa ein anderes Flugzeug gechartert hat. Der EuGH stellte vor Kurzem klar, dass dieses trotzdem in der Verantwortung steht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. C-523/17).


In Teil 2 informiere ich sie über Ihre Rechte bei Annullierung eines Fluges und darüber, was sie wo tun können, wenn die Fluggesellschaft Ihre Ansprüche ablehnt.


Noch einen schönen Sonntag ohne Verspätungen wünscht Ihnen, 

 

Ihr Henrik Gunz