Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält die Kreditaufnahme der Ehegattin zum Zwecke der Rettung des Wohnhauses aus der Insolvenz des Gatten und damit das Heim der Familie zu bewahren, für rechtswirksam (OGH 8 Ob 126/17p).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der Wirksamkeit von Verpflichtungen eines Ehegatten, aber auch jene nach dem Konsumentenschutzgesetz gegenüber etwa einer Bank waren hier nicht zu ziehen, weil der Ehefrau in der Insolvenz des Ehemannes klar sein musste, dass sie eine eigene Schuld begründet.
Gegen den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredites wegen Zahlungsverzugs erhob die Ehefrau im gerichtlichen Verfahren alle erdenklichen Einwände, insbesondere auch nach dem Konsumentenschutzgesetz.
Der OGH hat grundsätzlich denkbare Belehrungspflichten, Mässigungsansprüche, Wucher und auch Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts verneint, weil die Ehefrau wusste, dass über das Vermögen ihres Ehemanns der Konkurs eröffnet worden war und dieser zur Rückzahlung der Schulden keine nennenswerten Beträge beisteuern kann. Damit war für die Ehefrau offenkundig, dass ein Regressanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Die Kreditgewährung ist von der Bank nur unter der Bedingung erfolgt, dass die Ehefrau die Schulden des Ehemannes bei der Bank begleicht. Es lag nahe, dass die übernommene Leistungsverpflichtung alternativlos gewesen wäre, insbesondere dass ihr keine andere Bank den vom Insolvenzverwalter verlangten Kaufpreis finanziert hätte.
Resümee:
Diese Entscheidung ist für die Finanzierung gerade in finanziellen Notsituationen von Familien von erheblicher Bedeutung. Bis zu dieser oberstgerichtlichen Klärung gab es bei solchen Konstellationen rechtliche Unwägbarkeiten ua wegen der scharfen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Derartige Finanzierungen wurden von den Banken deshalb in der Praxis auch gemieden. Nun besteht Klarheit darüber, dass eine solche Rettung eine mögliche Option ist, sofern die Kreditraten auch bezahlt werden (können).
Ein schönes Wochenende mit Ihren Lieben wünscht Ihnen
Ihr Henrik Gunz