Die Urlaubszeit naht! Ab wann gebührt eigentlich die 6. Urlaubswoche?

In meiner Berufspraxis als Anwalt stelle ich immer wieder fest, dass verdiente Arbeitnehmer aufgrund unrichtiger Vorstellungen ihre 6. Urlaubswoche erst viel zu spät geltend machen.

 

Dass gerade Ihnen das nicht passiert, lesen Sie hier weiter:

 

Urlaubsausmaß nach dem Urlaubsgesetz (UrlG)

 

Das jährliche Urlaubsmaß eines Arbeitnehmers beträgt grundsätzlich 30 Werktage (= 25 Arbeitstage bzw. 5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw. 6 Wochen). Wann genau der Anspruch auf 6 Wochen Urlaub entsteht, wirft meistens Fragen auf. Dieses Problem resultiert häufig aus der unterlassenen oder nicht richtigen Anrechnung von Vordienstzeiten. Wichtig ist, dass hinsichtlich der Berechnung der 25 Jahre nicht nur die Dienstzeiten im aktuellen Dienstverhältnis relevant sind, sondern gem. § 3 UrlG auch Vordienstzeiten in gewissem Ausmaß anzurechnen sind. Dabei ist zwischen Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber und solchen bei anderen Arbeitgebern zu differenzieren. Darüber hinaus sind noch weitere Zeiten anzurechnen.

 

Bei den Bezug habenden Bestimmungen der Anrechnung von Vordienstzeiten im UrlG handelt es sich um zwingendes Recht zu Gunsten der Arbeitnehmer; das heißt, vertraglich kann ein Arbeitnehmer nur besser gestellt werden (etwa zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, etc.), nicht aber schlechter. Auch entsprechende kollektivvertragliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen.

 

Weiters ist der Arbeitgeber grds. verpflichtet, nach Vordienstzeiten zu fragen (Holschuld des Arbeitgebers!).

 

Anrechenbare Zeiten

 

Die nachfolgend angeführten Zeiten können in der Regel bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs angerechnet werden: 
  • (Vor-)Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber (§ 3 Abs 1 UrlG): Dienstzeiten, die beim selben Arbeitgeber ununterbrochen zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs zur Gänze zu berücksichtigen. Als ununterbrochen gilt die Dienstzeit auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für weniger als 3 Monate unterbrochen wurde, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch Arbeitnehmerkündigung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung geendet hat (= Zusammenrechnung). Übersteigt die Unterbrechung 3 Monate bzw wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt, durch unberechtigten Austritt oder durch berechtigte Entlassung beendet, sind diese „Altzeiten“ wie Zeiten, die bei anderen Arbeitgebern (siehe sogleich unten) verbracht wurden, zu berücksichtigen.
  • Dienstzeiten bei früheren Arbeitgebern (§ 3 Abs 2 UrlG): Die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis iSd Heimarbeitsgesetzes zugebrachte Dienstzeit ist für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen, sofern sie mindestens je 6 Monate gedauert hat. Auch Vordienstzeiten aus einer in einem EU/EWR-Staat erbrachten unselbstständigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber sind anzurechnen.

 

Weitere anrechenbare Zeiten (§ 3 Abs 2 UrlG):

 

  • Neben den Zeiten einer unselbstständigen Beschäftigung können noch folgende Zeiten für die Bemessung des Urlaubsanspruchs an-gerechnet werden;
  • Zeiten der Schulausbildung an einer AHS oder BHS, berufsbildenden mittleren Schule oder einer Akademie, wenn die Schulzeit über die allgemeine Schulpflicht hinausgeht (dh Schulzeiten nach Vollendung des 9. Schuljahres), höchstens jedoch im Ausmaß von 4 Jahren; 
  • Zeiten eines mit Erfolg abgeschlossen in- und ausländischen Hochschulstudiums (auch FH-Studiums) bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren; 
  • Zeiten, für die eine Haftentschädigung iSd § 13a Abs 1 oder § 13c Abs 1 Opferfürsorgegesetz gebührt (es sei denn, dass zuvor bestehende Dienstverhältnis blieb während der Haftzeit weiter aufrecht); 
  • Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Organisation iSd § 1 Abs 2 Entwicklungshilfegesetzes oder iSd § 3 Abs 2 Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes; 
  • Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je 6 Monate gedauert hat (auch hier sind entgegen dem konkreten Gesetzeswortlaut auch selbstständige Tätigkeiten in EU/EWR-Staaten anzurechnen).

 

Grenzen der Anrechenbarkeit

 

Die oben angeführten Zeiten sind jedoch nicht alle unbeschränkt bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen. Vielmehr sieht das UrlG für bestimmte Gruppen Höchstrahmen vor, die zu beachten sind:

 

- (Vor-)Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie Zeiten, für die eine Haftentschädigung gebührt, sind in der jeweiligen Dauer zur Gänze anzurechnen;

- Zeiten eines Hochschulstudiums (FH-Studiums) sind maximal bis zu 5 Jahren anzurechnen; 

- Zeiten einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei anderen Dienstgebern, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer sind gemeinsam maximal bis zu 5 Jahren anzurechnen; 

- Zeiten der Schulausbildung sind - für sich allein genommen - maximal bis zu 4 Jahren anzurechnen; 

- bei gemeinsamer Anrechnung von Schulzeiten, Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern, Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit oder Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer besteht ein Höchstrahmen von insgesamt 7 Jahren.

 

Fallen unterschiedliche Vordienstzeiten, die anzurechnen sind, zusammen (zB Berufstätigkeit während des Hochschulstudiums), dann sind sie nur einmal zu berücksichtigen.

 

Es könnte also theoretisch passieren, dass sie Ihre hart erarbeitete 6. Urlaubswoche erst einige Jahre zu spät konsumieren. Das passiert Ihnen jetzt aber sicher nicht mehr...... 

 

Da die Anrechnungen der Vordienstzeiten doch relativ komplex sind, empfehle ich Ihnen, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Denn jeder Fall ist meistens anders gelagert.

 

Ich wünsche Ihnen jedenfalls jetzt schon, dass Sie einen erholsamen und entspannten Urlaub haben werden und möglicherweise ja vielleicht schon in Bälde sogar eine 6 Urlaubswoche!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

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