Der Partnerschaftsvertrag - Checkliste: diese Fragen sollten sich unverheiratete Paare (bei einem Immobilienerwerb) stellen

 

1. Aktuelle Rechtslage der Lebensgemeinschaft in Österreich:

 

Die Bedeutung der Lebensgemeinschaft in der österreichischen Gesellschaft wächst stetig weiter. Nach der Statistik gab es etwa im Jahr 2016 in Österreich 223.000 Lebensgemeinschaften ohne Kind/er und weitere 163.000 Lebensgemeinschaften mit Kind/ern.

 

Im Vergleich hierzu gab es 795.000 Ehepaare ohne Kind/er und 930.000 Ehepaare mit Kind/ern.

 

Das österreichische Recht nimmt zwar partiell in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen auf eine „Lebensgemeinschaft“ bzw. „Lebensgefährten“ Bezug, nach wie vor gibt es aber keine grundsätzliche Regelung des Rechts der Lebensgemeinschaften, ja nicht einmal eine generelle gesetzliche Definition. Wenn es auch immer wieder Bestrebungen gab, einheitliche gesetzliche Grundlagen zu entwickeln, mangelt es diesen bis heute.

 

Die dargestellten rechtlichen Lücken haben zur Folge, dass die wirtschaftliche Gestaltung des Zusammenlebens von „Lebenspartnern“ von ihnen selbst aktiv vorgenommen werden sollten. Denn eine einseitige Trennung von einem Lebensgefährten kann zu massiven finanziellen Problemen und Konflikten um die rechtlichen Auswirkungen der Beendigung der Lebensgemeinschaft führen. Solche Streitigkeiten sind meistens sogar riskanter, als die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem Scheitern einer Ehe unter Heranziehung der Bestimmungen des Ehegesetzes.

 

Denn es gibt auch kein gesetzliches Erbrecht für die Lebensgefährten oder pensionsversicherungsrechtliche Ansprüche von Lebenspartnern. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde zwar ein „außerordentliches“ gesetzliches Erbrecht für einen Lebensgefährten (der in den letzten 3 Jahren bis zum Tode mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat) eingeführt. Ein solches ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft und greift in der Praxis (da meistens andere erbberechtigte Personen vorgehen) nicht bzw. nur äußerst selten (vgl. § 748 ABGB).

 

 

Erwähnenswert ist in rechtlicher Hinsicht noch, dass die gesetzlichen eherechtlichen Bestimmungen nicht analog auf Lebensgemeinschaften angewendet werden (können). Münden Lebensgemeinschaften in eine Ehe, behalten die von den Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung (entweder Eigentum eines der beiden Partner oder gemeinschaftliches Eigentum) und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Bei nachfolgenden Ehescheidungen wird diese Problematik – ohne entsprechende klare schriftliche Partnerschaftsverträge – evident und ist meistens schon wegen mangelnder Dokumentation der Lebensgefährten und Erinnerungslücken nicht einfach zu lösen.

 

Dies gilt grundsätzlich auch für Schulden, sofern die Kreditrückzahlung nicht erst während der ehelichen Lebensgemeinschaft als überwiegende Wertschöpfung vorgenommen wird (diesfalls würde sie im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bereits in die eheliche Aufteilungsmasse fallen). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst aber klargestellt, dass eben von einem Lebenspartner eingebrachte (sonstige) Schulden, die aus ehelicher Errungenschaft getilgt und rückgeführt werden, doch der ehelichen Aufteilung unterliegen (OGH 1 Ob 145/16 d).

 

2 Checkliste – Die nachfolgenden Fragen sollten sich unverheiratete Paare im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft (Partnerschaft) stellen

  • Ausgangslage: Wie schaut der aktuelle familienrechtliche Status der Lebenspartner aus? (ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet?). Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus? (etwa Ruhen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches, Verlust der Ausgleichszulage, etc.)?
  • Ist die Lebensgemeinschaft für längere Zeit geplant oder nur Vorstadium einer beabsichtigten Eheschließung?
  • Prüfung der derzeitigen Wohnsituation: Sind die Lebenspartner Alleineigentümer, Miteigentümer, besteht eine Eigentümerpartnerschaft nach dem WEG oder sind sie Mitmieter bzw. Einzelmieter der „gemeinsamen“ Wohnung?
  • Stehen die Rechte einem Partner alleine zu, wird der andere Lebenspartner bei einer Trennung weichen müssen? Wie schaut es aber aus, wenn beiden Partnern Eigentums- oder Mietrechte an der Wohnung zustehen? Wer zieht bei einer Trennung dann aus der Wohnung aus? Soll für diesen Fall eine adäquate Räumungsfrist vorgesehen werden und ein Benützungsentgelt bis zur definitiven Räumung?
  • Wie stellen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar, was ist leistbar, sollen gemeinsame Rücklagen angespart werden?
  • Stehen einem Lebenspartner allenfalls Unterhaltsansprüche gegenüber dritten Personen zu oder bestehen Unterhaltspflichten?
  • Verfügt ein Partner über ein Unternehmen? Soll dort der andere Lebenspartner mitarbeiten, zu welchen Bedingungen? Soll allenfalls ein Dienstvertrag abgeschlossen werden?
  • Ist geplant, anlässlich des Abschlusses des Partnerschaftsvertrages ein sauberes Inventar über die eingebrachten Gegenstände, die Wohnungseinrichtung, sonstige Ausstattung oder Vermögenswerte mit einer entsprechenden rechtlichen Zuordnung an den jeweiligen Partner aufzulisten.
  • Welche Intentionen haben die Lebenspartner in wirtschaftlicher Hinsicht, wie soll das Zusammenleben in finanzieller Hinsicht ablaufen?
  • Wollen die Partner weiterhin getrennte Konten führen oder wird auch ein gemeinsames (Betriebskosten/Haushaltsgeld-)Konto geführt? In welcher Höhe sollen Beiträge geleistet werden? Wird ein Dauerauftrag mit Fixbeträgen eingerichtet? Soll die Verhältnismäßigkeit des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden (Prozentkomponenten)?
  • Soll einem Partner während der Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch gewährt werden (etwa bei Kinderbetreuung)? Soll ein solcher Unterhaltsanspruch auch nach der Zeit der Trennung weitergeführt werden? Auf unbestimmte Zeit oder befristet?
  • Wie wird nach der Trennung mit wechselseitigen Geschenken zwischen den Lebenspartnern umgegangen? Wie mit (gemeinsamen) Investitionen bzw. Anschaffungen für den Hausrat?
  • Inwiefern sollen alleinige Investitionen eines Partners in die sich im Alleineigentum des anderen Partners befindliche Wohnung abgegolten bzw. zurückbezahlt werden? Soll dieser Betrag zur Vermeidung von Streitigkeiten bereits im Vorfeld fixiert werden? Allenfalls mit einer Indexanpassung (Verbraucherpreisindex, etc.)? Soll im Vorfeld vereinbart werden, dass dieser Wert von einem Immobiliensachverständigen festzulegen ist? Wie wird der Immobiliensachverständige ausgewählt?
  • Gibt es Haftungen für gemeinsame Kredite (Wohnung, Auto, etc.)? Wer soll nach der Trennung im Innenverhältnis haften (denn gegenüber der Bank wird wohl keine Enthaftung erfolgen)?
  • Haben die Lebenspartner bereits gemeinsame Kinder? Wie ist aktuell die Obsorge geregelt (gemeinsame Obsorge, alleinige Obsorge)? Soll eine aktuelle, alleinig Obsorge für Kinder in eine gemeinsame Obsorge abgeändert werden?
  • Werden bereits vorhandene Kinder eines Lebenspartners in die Lebensgemeinschaft mitgebracht? Bestehen hier Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen eines Lebenspartners?
  • Soll der Partnerschaftsvertrag alleine auf Regelungen zum Zusammenleben ausgerichtet werden? Oder sollen (was vernünftig ist) bereits allfällige Rechtsfolgen für den Fall der Trennung vorgesehen werden?
  • Sollen bzw. wollen sich die Lebenspartner für bestimmte Vertretungsfälle vertragliche Vollmachten einräumen? Etwa für medizinische Notfälle oder ärztliche Auskünfte?
  • Wollen die Lebenspartner erbrechtliche Vorkehrungen, allenfalls in Form von Testamenten oder Vermächtnissen vorsehen?
  • Welche allgemeinen vertraglichen Regelungen sind erforderlich? Schriftformgebot für spätere Vertragsänderungen? Anwendbares Recht? Soll eine Gerichtsstandsvereinbarung für allfällige Rechtsstreitigkeiten oder auch das anwendbare Recht bei internationalen Lebensgemeinschaften vereinbart werden?
  • Gibt es auch Vermögen im (benachbarten) Ausland? Sollen hierfür spezielle Regelungen getroffen werden?

 3. Dringende Empfehlung der Inanspruchnahme spezifischer rechtlicher Beratung durch einen Spezialisten:

 

Die doch mannigfaltigen Fragen, welche sich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Lebenspartnerschaft stellen können (die obige Aufzählung der Fragen ist natürlich nicht abschließend) bringt wohl  eindrücklich zum Ausdruck, dass sich die Lebenspartner frühzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen sollten.

 

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung auch im Zusammenhang mit der Errichtung und Abwicklung von Partnerschaftsverträgen kann ich den unverheirateten Paaren nur schwer ans Herz legen, sich entsprechend frühzeitig von einem Profi rechtlich beraten zu lassen.

 

Da eine Lebensgemeinschaft noch einfacher aufgelöst werden kann, wie eine Ehe, sollte in jedem Falle ein Partnerschaftsvertrag das Ziel sein und dieser auch immer wieder einmal auf Aktualität überprüft werden. Ein Partnerschaftsvertrag kann spätere, kostenintensive und nervenaufreibende rechtliche Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen in vielen Fällen verhindern.

 

Sollten Sie gedenken, einen entsprechenden schriftlichen Partnerschaftsvertrag für Ihre Lebensgemeinschaft in Erwägung zu ziehen, stehen wir Ihnen mit unserem langjährigen Know-How bei partnerschaftlichen Verträgen für Lebensgemeinschaften natürlich sehr gerne zur Verfügung.

 

Ich wünsche Ihnen jedenfalls das Allerbeste für Ihre Partnerschaft!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

Stichworte: Partnerschaftsvertrag, Lebensgemeinschaft, unverheiratete Paare, Lebensgefährten, Lebenspartner, Miteigentum, Fragen zur Errichtung eines Partnerschaftsvertrages

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Kommentare: 5
  • #1

    Renate Jäger (Donnerstag, 29 Oktober 2020 13:20)

    Sehr geehrter Herr Dr. Gunz! Die Phrase, die Sie verwenden, heißt "gesetzt den Fall", also "angenommen, dass".
    Mit freundlichen Grüßen
    Renate Jäger

  • #2

    Henrik Gunz (Donnerstag, 29 Oktober 2020 13:30)

    Sehr geehrte Frau Jäger!

    Besten Dank für Ihr Feedback. Es ist natürlich Absicht, dass wir unsere eigene Phrase „Gesetz der Fall“ aufgrund des Bezuges unseres Blogs zu rechtsspezifischen Themen selbst kreiert haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Henrik Gunz

  • #3

    Wassiczeksilvia1956@gmail.com (Dienstag, 01 Februar 2022 18:01)

    Sehr geehrte Herr Gunz
    Welches Erbrecht besteht bei einer eingetragenen Partnerschaft im Jahre 2020 wenn mein Partner und ich jeder
    2 volljährige Kinder aus 1erst Ehe hat.Bitte um Rückmeldung

  • #4

    Günter (Montag, 22 August 2022 18:07)

    Hallo zusammen,

    ist es möglich einen Partnerschaftsvertrag zu erstellen wenn die Immobilie bereits beim Notar auf 50/50 % angegeben ist.
    Also uns würde es nur im schlimmsten Fall um die unterschiedlichen Einzahlungen gehen.
    Da wir aber nicht wissen wie viel jeder im Jahr zusätzlich einzahlt war es beim Notar nicht möglich eine feste Prozentzahl zu geben.

    Das jedem das zusteht wo er einbezahlt hat (nachweisbar per Kontoauszüge)

    Mit freundlichen Grüßen

  • #5

    Dr. Henrik Gunz (Dienstag, 23 August 2022 08:40)

    Sehr geehrter Herr Günter,

    besten Dank für Ihre Anfrage.

    Sehr gerne können Sie uns zu Ihrem Thema unter 05574/22200 anrufen, um die Angelegenheit zu besprechen.

    Gerne können Sie uns Ihre Daten (Name, Adresse, E-Mail und Telefon) auch unter office@kanzlei-gunz.at übermitteln, wir werden Sie dann zeitnah kontaktieren.

    Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen