Das neue Arbeitszeitgesetz (AZG) - die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Neues ARBEITSZEITGESETZ (AZG) tritt mit 01.09.2018 in Kraft!

 

Ein kurzer Überblick:

 

Das neue AZG schafft die Möglichkeit der Verlängerung der Maximalarbeitszeit auf zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden die Woche. Der Rahmen für die Gleitzeit wiederum kann von derzeit zehn Stunden auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Waren bisher nur leitende Angestellte vom AZG ausgenommen, treffen die Ausnahmebestimmungen nunmehr auch ArbeitnehmerInnen mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis. Das lässt viele Sichtweisen bzw. Auslegungen/Interpretationen zu. Die Arbeitsgerichte werden das letzte Wort haben........


Für den Tourismus schließlich ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit von derzeit elf auf acht Stunden für alle Betriebe mit geteilten Diensten vorgesehen. Auch wird es die Möglichkeit der Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe geben. Allerdings beschränkt auf vier Ausnahmefälle pro Jahr. Es besteht ausdrückliche gesetzliche „Freiwilligkeitsgarantie“, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass die Beschäftigten die 11. und die 12. Überstunde jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen können. Rechtlich garniert wird diese Garantie mit einem Diskriminierungsverbot. Lehnt der AN ab, darf er hinsichtlich Bezahlung und Aufstiegschancen nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aufgrund der Ablehnung kann zudem binnen 2 Wochen gerichtlich bekämpft werden. Die beiden zusätzlichen Überstunden müssen jedenfalls in Geld oder Freizeit abgegolten werden. Wichtig ist, dass günstigere (Betriebs-)Vereinbarungen bestehen bleiben. Dasselbe gilt für Kollektivverträge, deshalb zuerst immer auch diese Rechtsgrundlagen unter die Lupe nehmen! 


Näheres unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008238

 

Gerne beraten wir Sie, falls Sie weiterführende Fragen zum Thema Arbeitszeitgesetz haben.