Schaden (im Homeoffice) und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

 

In unserer letzten Folge haben wir uns mit dem Thema auseinandergesetzt, ob bei einem Unfall im Homeoffice für den Dienstnehmer (DN) überhaupt Versicherungsschutz besteht.

 

Doch wer übernimmt eigentlich die Haftung, wenn es im Homeoffice zu Schäden kommt? Wie bereits im angesprochenen Beitrag empfohlen, bietet natürlich eine professionelle Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit im Homeoffice meistens eine geeignete Grundlage, auch die Rechtsfolgen für allfällige Schäden im Homeoffice zu regeln. Weshalb dies nicht uneingeschränkt (zu Lasten des DN) möglich ist, werden sie noch erfahren.

 

In der Praxis gehen sowohl Arbeitgeberseite als auch Arbeitnehmerseite meistens nicht davon aus, dass es überhaupt zu einem Schaden im Homeoffice kommen kann. Doch ist es schnell einmal passiert, dass etwa ein frisch eingeschenkter Kaffee umkippt und auf dem Arbeitslaptop landet. Auch ist man schnell einmal über ein Kabel gestolpert und kann es durch den Sturz zu Folgeschäden an Office-Gegenständen kommen, usw

 

1. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz – DHG

 

Im Rahmen der Arbeitstätigkeit sind Dienstnehmer (bzw arbeitnehmerähnliche Beschäftigte) oder auch Lehrlinge der latenten Bedrohung ausgesetzt, dass sie durch gewisses Fehlverhalten den Dienstgeber schädigen können und allenfalls mit Schadenersatzforderungen in nicht unbeachtlicher Höhe konfrontiert werden können. Da eine solche Haftung eines Dienstnehmers in den meisten Fällen unbillig wäre, hat der Gesetzgeber mit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) reagiert und entsprechende Haftungserleichterungen für schädigende Dienstnehmer vorgesehen.

 

2. Verschuldensgrade

 

Das DHG unterscheidet vier Verschuldensgrade, deren Abgrenzung für die Frage, ob und in welcher Höhe der Schadenersatz gemäßigt werden kann, von wesentlicher Bedeutung ist:

 

a. Vorsatz 

b. Grobe Fahrlässigkeit

c. Leichte Fahrlässigkeit

d. Entschuldbare Fehlleistung

 

Entschuldbare Fehlleistung

 

Die gute Nachricht zuerst. Bei einer entschuldbaren Fehlleistung haftet der Dienstnehmer für von ihm verursachte Schäden nämlich überhaupt nicht. Bei der entschuldbaren Fehlleistung handelt es sich um nur ganz geringfügiges Versehen, das sich bei Berücksichtigung der gesamten Arbeitslast im Drang der Geschäfte und mit Rücksicht auf deren Art und Schwierigkeit ohne Weiteres ergeben und nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamkeit abgewendet werden kann.

Beispiel: Der OGH hat eine entschuldbare Fehlleistung etwa angenommen, wenn ein Mechanikerlehrling nach Überprüfung des Schalthebels in der irrigen Meinung, es sei kein Gang eingelegt, den Motor startet und durch die entstehende Vorwärtsbewegung einen Firmen-PKW beschädigt (Arb 9869).

 

Leichte Fahrlässigkeit

 

Ein Fehler ist dann leicht fahrlässig, wenn er auch einem ordentlichen und verantwortungsbewussten Dienstnehmer gelegentlich unterlaufen kann.

Beispiel: Wenn jemand auf eine plötzlich auftretende Gefahr mit einem fahrtechnisch unrichtigen Bremsmanöver reagiert und einen Unfall mit dem Firmenwagen verursacht.

 

Grobe Fahrlässigkeit

 

Man handelt grob fahrlässig, wenn aus Mangel an gehöriger Aufmerksamkeit ein Fehler unterläuft, der leicht vorhersehbar war und vermeidbar gewesen und einem ordentlichen und verantwortungsbewussten Dienstnehmer nicht passiert wäre. Es muss sich also um eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht handeln. Im Einzelfall muss auf die persönlichen Verhältnisse des Schädigers eingegangen werden und der Schadenseintritt als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar sein. 

 

Beispiel: Weisungswidrige Kreditvergabe durch einen Bankangestellten oder etwa das Verlassen des Fahrzeuges unter unbeaufsichtigtem Zurücklassen der Geldtasche bei der Durchführung von Geldtransporten. Das Lenken eines LKW in einem erheblich alkoholisiertem Zustand.

 

Erläuterungen zu einem vorsätzlichen Vorgehen eines Dienstnehmers (Bsp: der Laptop wird aus Ärger zu Boden geschmissen) dürften sich erübrigen und sind hier auch nicht von primärer Relevanz. Hier haftet der DN selbstverständlich voll.

 

Richterliches Mäßigungsrecht

 

Im Interesse des Dienstnehmers sieht nunmehr § 2 Abs 1 des DHG vor, dass das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Schadenersatz mit Richterspruch entsprechend mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen kann. Dabei gilt, je höher das Verschulden, umso weniger kann der Schadenersatz gemäßigt werden bzw. umso mehr andere Mäßigungskriterien müssen erfüllt sein, um zu einer Mäßigung zu kommen.

 

Je geringer das Verschulden, umso eher kann gemäßigt werden, auch wenn weniger andere Mäßigungsgründe gegeben sind. Dabei ist hervorzuheben, dass mittlerweile Alkoholisierung und Drogenmissbrauch einen derart hohen Grad an Verschulden darstellen, dass die Mäßigung der Ersatzpflicht in der Regel überhaupt nicht mehr in Betracht kommen wird.

 

Mäßigungskriterien

 

Bei der gerichtlichen Entscheidung, in welcher Form eine Mäßigung des Schadenersatzes gerechtfertigt ist, ist also auf einer ersten Stufe das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers zu bestimmen und auf der zweiten Ebene eine „Feinjustierung“ allfälliger Mäßigungsgründe vorzunehmen, die dann zur konkreten Mäßigung führen.

 

  1. Solche Kriterien sind etwa: 
  2. Bedachtnahme auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung 
  3. Berücksichtigung, ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist  
  4. Der Grad der Ausbildung des Dienstnehmers 
  5. Bedachtnahme auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist

 

RESÜMEE

 

Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Schaden vom Dienstnehmer am Arbeitsplatz oder im Homeoffice verursacht wurde. Besteht kein gesonderter betrieblicher oder privater Versicherungsschutz, was in jedem Fall natürlich zusätzlich geprüft werden sollte, wird daher der Arbeitgeber auch für Schäden im Homeoffice haften, da sich der Dienstnehmer in den meisten Fällen – bei allfälliger Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber – mit aussichtsreichen Chancen auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz stützen kann. Jedenfalls haben sie für diesen Fall jetzt geeignete Argumente gegenüber ihrem Chef, eine (volle) Schadenstragung abzulehnen.

 

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass noch eine besondere Informationspflicht des DN besteht. Wird ein Dienstnehmer nämlich zum Ersatz des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle einer Klage den Streit zu verkündigen (§ 3 Abs 1 DHG). Spätestens dann sollten Sie einen berufsmäßigen Rechtsvertreter beauftragen.

 

Der Dienstgeber hat solche Ersatzansprüche (bei Vorliegen von minderem Grad des Versehens beim DN) übrigens binnen längstens 6 Monaten ab der möglichen Erhebung geltend zu machen, sonst gelten sie als erloschen.

 

Ich wünsche Ihnen, dass Sie von Arbeitsunfällen und Schäden am Arbeitsplatz möglichst verschont werden!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

Stichworte: Homeoffice, Schadenersatz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, DHG, Mäßigungsrecht, Verjährung, Mäßigungskriterien, Verschuldensgrade, entschuldbare Fehlleistung