Folgen der Nutzung fremder Fotos auf der Website (Facebookseite) - Urheberrechtsverletzung ahoi!

 

Aufgrund der positiven Rückmeldungen zu unserer ersten Rechtsserie „Gesetz der Fall“ starten wir nach der Sommerpause mit unserer 2. Staffel.

 

In unserer Kanzlei haben sich in den letzten Monaten Fälle gehäuft, in welchen Website-Inhaber bzw. auch Nutzer von Facebook-Seiten wegen der nicht genehmigten Verwendung fremder Fotos, Bilder und auch Cartoons von Rechtsanwälten abgemahnt wurden.

 

Dies passiert in der Regel so, dass man von einem Rechtsanwalt oder einem Rechteinhaber „mit verschärftem Ton“ aufgefordert wird, eine Gesetzesverletzung zukünftig zu unterlassen und darüber hinaus noch eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung zu unterschreiben; meist verbunden mit der Geltendmachung eines Entgelts für die bisherige Nutzung des Fotos oder des Bildes sowie der Kosten des in der Sache tätigen Rechtsanwalts (€ 1.700,00 und mehr sind keine Seltenheit) zu zahlen.

 

Dabei ist uns aufgefallen, dass mit der Verwendung von fremden Fotos immer noch relativ locker umgegangen wird und meistens keine Kenntnis darüber besteht, welche (Kosten-)Folgen damit verbunden sein können.

 

Urheberrecht an Fotos/Bildern

 

Die Rechte eines Urhebers entstehen automatisch mit der Schaffung eines Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte und andererseits auch Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens) ein. Das Urheberrecht schützt unterschiedliche Arten von geistigen Leistungen, wie z.B. Bilder, Literatur, Fotos oder Musik. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Gerade bei Fotos besteht auch für „einfache“ Lichtbilder ein solcher Schutz.

 

Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass kein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf einem eigenen Server abgespeichert und im Internet auf seinem Online-Medium zur Verfügung gestellt werden darf. Das gilt etwa auch für eine Facebookseite.

 

Darüber hinaus darf das Foto nicht verändert werden und muss der Urheber (bzw Hersteller) genannt werden, ansonsten ist eine Abmahnung schon bei Verletzung nur einer solchen Norm berechtigt.

 

Teures Lehrgeld – Entfernung der Fotos

 

Meistens wird die behauptete Rechtsverletzung des Rechtsanwalts zutreffen, dann heißt es: die betroffenen Bilder auf der Website schnellstens entfernen und meistens „Lehrgeld zahlen“. Die bloße Beseitigung des Links reicht nicht, sonst wäre das Foto zwar nur schwer, aber dennoch abrufbar. Es muss daher jedenfalls auch die URL des Bildes gelöscht werden, da sonst jeder, der die URL bei sich abgespeichert hat, noch auf das Bild zugreifen kann.

 

Prüfung der angedrohten Unterlassungsklage und der Höhe des geltend gemachten Nutzungsentgelts/Schadenersatzes

 

Empfehlenswert ist, die Vorwürfe des Rechtsanwalts, die regelmäßig verlangte Unterlassungserklärung und die Höhe des geltend gemachten Entgelts/Schadenersatzes sehr genau zu lesen und allenfalls gleich schon von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

 

Manchmal sind die geltend gemachten Ansprüche nämlich sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Nach § 86 UrhG besteht ein grds. verschuldensunabhängiger Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Nutzung ua auch von Fotos. Nach der Rechtsprechung wird diesbezüglich häufig auf einen „Marktpreis“ einer üblichen, vergleichbaren Lizenz abgestellt.

 

Bsp. für ein angemessenes Nutzungsentgelt aus der Rechtsprechung

(vgl. Guggenbichler in Kucsco/Handig, urheber.recht, 2. Aufl, § 86 Rz 20):

 

  • € 30.000,00 für die Übernahme wesentlicher Teile eines Werbefilms 

 

  • € 1.500,00 für die unberechtigte Veröffentlichung von Lichtbildern in einem Firmenmagazin (Auflage. 10.000,00 Stück) sowie in einem Online-Magazin

 

  • € 1.453,50 für die Veröffentlichung einer Landkarte in 2 österreichweiten Magazinen

 

  • € 670 für das öffentliche Zurverfügungstellung von Lichtbildern zum Download

 

  • € 540 für die Verwendung eines Fotos (Weihnachtskekse) auf der Unternehmens-Homepage 

 

  • € 50 pro (angefangenem) Monat wird etwa für die Nutzung von Cartoons des dt. Künstlers Ulli Stein verlangt (analog verlangter Lizenzgebühr für die Cartoon-Nutzung).

 

Die geforderten Bildhonorare werden Ihnen wohl eher hoch erscheinen; es lohnt sich jedenfalls zu überprüfen, ob allenfalls ein Hinweis bei den „Veröffentlichungshonoraren im Fotogewerbe in Österreich“ oder der (deutschen) „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ zu finden ist. Solche Bildhonorare werden von der Rechtsprechung nämlich als üblich (angemessen) anerkannt.

 

Bildhonorare gemäß der „Veröffentlichungshonorare im Fotogewerbe in Österreich“:

bei einer Veröffentlichung von einem Bild längstens 20 cm Seitenlänge bei 72 dpi (ca 570 Pixel) ist für die erlaubte Nutzung auf einer Website für ein Jahr Euro 270 (bei einer englischsprachigen Website Euro 400,0) zu zahlen.

 

Schadenersatz

 

Dabei besteht für den Urheber auch die Möglichkeit einen ideellen Schadenersatz geltend zu machen, wenn auch die Urheberpersönlichkeitsrechte, etwa durch Weglassung der Urheberbezeichnung (oder eine zusätzliche Kränkung oder unwahre Behauptungen) verletzt werden. Dann kann von ihm – ohne Nachweis eines Schadens – das doppelte angemessene Entgelt verlangt werden.

 

Achtung! Wird nur bei einem einzigen Foto die Urheberbezeichnung weggelassen, liegt darin nach der OGH-Rechtsprechung allerdings nicht immer ein besonderer Vertrauensbruch vor, der den natürlichen Ärger, der mit einer jeder Zuwiderhandlung verbunden ist, überschreiten würde (OGH 17.11.2015, 4 Ob 98/15p).

 

Rechtsanwaltskosten

 

Der gegnerische Rechtsanwalt kann bzw darf Ihnen auch sein Honorar in Rechnung stellen, weil Sie ja für den Fall, dass die Angelegenheit gerichtsanhängig wird und Sie den Prozess verlieren, ebenfalls die (dann weitaus höheren) Rechtsanwaltskosten (samt Gerichtsgebühren) zu zahlen hätten. Bei solchen Verfahren besteht Rechtsanwaltspflicht; dh Sie benötigen für ein gerichtliches Verfahren jedenfalls einen Rechtsanwalt!

 

Die angedrohten Unterlassungsklagen sind teuer. Der Streitwert dafür liegt (zumeist) über Euro 30.000; diesen Betrag muss zwar nicht bezahlen, doch orientieren sich an dieser Bemessungsgrundlage (Streitwert) die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

 

Ist jedoch eine Klage nicht möglich bzw aussichtslos (weil z.B. die Vorwürfe nicht stimmen), so müssen Sie auch im außergerichtlichen Bereich die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht übernehmen.

 

Resümee

 

Kontaktieren Sie bei einer Abmahnung wegen der Verwendung fremder Fotos auf Ihrem Online-Medium im Zweifel ihren Rechtsanwalt. Es gibt mit den entsprechenden (rechtlichen) Argumenten erfahrungsgemäß immer wieder gute Chancen und Möglichkeiten, eine günstigere Regelung zu bewirken, als es zunächst den Anschein hat.

 

Ich wünsche Ihnen ein schönes Herbstwochenende im Kreise ihrer Lieben!

 

Ihr Henrik Gunz

 

 

Stichworte: Urheberrechtsverletzung, Abmahnung, angemessenes Nutzungsentgelt, Lizenzgebühr, Verwendung fremder Fotos, Rechtsanwaltskosten, Streitwert, Werke, geistige Schöpfung