„Kuckuckskind“ – Statistik und Ersatzanspruch des Scheinvaters

Unter dem Begriff „Kuckuckskind“ versteht man ein Kind, dessen Vater nicht sein biologischer Vater ist, weil die Mutter es mit einem anderen Mann zeugte und das Kind und seinen sozialen Vater im Glauben ließ, miteinander blutsverwandt zu sein. Der Ausdruck ist abgeleitet vom Kuckucksvogel, der seine Eier in fremde Nester legt.

 

Nach einer Meta-Analyse über 67 Studien liegt die Rate der Männer, die ein Kuckuckskind aufziehen, bei fast 2 Prozent. In den einzelnen Studien liegen die Raten zwischen 0,4 Prozent und fast 12 Prozent. Männer, die zweifeln, tun dies den Studien zufolge in 15 bis 50 Prozent der Fälle zu Recht

(https://de.wikipedia.org/wiki/ Kuckuckskind#Statistik).

 

Nunmehr hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen des Scheinvaters (geleisteter Kindesunterhalt) nach eingehender Auseinandersetzung mit dem neuen Schrifttum in einer ganz aktuellen Entscheidung (OGH 27. 11. 2018, 4 Ob 82/18i) bestätigt.

 

In vorliegenden Fall erbrachte der zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes verheiratete Kläger, der als rechtlicher Vater von seiner Vaterschaft ausging, dem Kind bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltsleistungen. Erst danach erlangte er - zwischenzeitlich geschieden - Kenntnis von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprachen. In der Folge wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Kind tatsächlich nicht vom Kläger abstammt.

 

Er begehrte idF von der beklagten Kindesmutter wegen ihres Ehebruchs einen nicht unerheblichen Schadenersatz für den von ihm geleisteten Kindesunterhalt. Nachdem das Erstgericht der Schadenersatzklage stattgab, wies sie das Berufungsgericht ab. Die Rechtsentwicklung rechtfertige eine Einschränkung des Schutzzwecks der ehelichen Treuepflicht in der Weise, dass nicht schon der Ehebruch oder dessen Verschweigung, sondern erst bewusst wahrheitswidrige Angaben zur Vaterschaft zu einer Haftung der Mutter für den Unterhaltsschaden des Scheinvaters führen könnten. Dies begründete das Berufungsgericht ua damit, dass die beklagte Mutter den Kläger bis zum Abstammungsverfahren selbst für den Vater hielt.

 

Der OGH lehnte diese Rechtsansicht jedoch ab und schrieb seine bisherige Judikatur, die schon den Ehebruch für einen Ersatzanspruch genügen lässt, fort. Denn nach Rechtsmeinung des österreichischen Höchstgerichts fällt der Vermögensschaden durch Unterhaltsleistungen in den Schutzzweck der ehelichen Treuepflicht. Das stattgebende Urteil des Erstgerichts wurde demzufolge wiederhergestellt.

 

Anmerkung: Natürlich wäre auch eine schadenersatzrechtliche Haftung des wahren Vaters als ehebrecherischer Dritter denkbar oder etwa eine bereicherungsrechtliche Regressklage der Kindesmutter gegen den damaligen Ehestörer. Das ist aber (noch) umstritten und nicht endgültig ausjudiziert. Sohin eine andere Geschichte …………..

 

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Wintertag und grüße Sie freundlich.

 

Ihr Henrik Gunz