GEOBLOCKING - Diskriminierung im Webshop


Die sogenannte EU-Geoblocking-Verordnung (VO) über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes „Geoblocking“ ist am 3. 12. 2018 in Kraft getreten.

 

Diskriminierungsverbot: Onlinehändler unterliegen nach der neuen VO einem Diskriminierungsverbot. Sie dürfen nicht mehr nach der Herkunft des Nutzers (Staatsangehörigkeit, Wohnort, IP-Adresse etc.) unterscheiden. Die Praxis einer automatischen Weiterleitung auf eine spezifische Landesseite ist ohne Zustimmung (Opting-in/Aktives Markieren eines Kästchens) nicht mehr erlaubt. Wenn „.de“ eingegeben wird, darf nicht mehr automatisch auf eine „.at“-Seite weitergeleitet werden. Im Sinne des einfachen Zugangs zum gemeinsamen Markt der EU gilt künftig das Prinzip „Shop like a Local“. Nutzer sollen in dem Land einkaufen können und dürfen, welches sie aufrufen. Wenn z. B. ein in Österreich wohnhafter Nutzer in einem deutschen Online-Shop einkaufen möchte, soll er das zukünftig tun können. Das Diskriminierungsverbot gilt auch bei der Zahlungsweise. Nur aus steuerlich bedingten Gründen (etwa unterschiedliche Umsatzsteuersätze bzw. Versandkosten) sind Unterschiede noch möglich.

 

Kein Lieferzwang: Jeder Onlinehändler kann sein Liefergebiet nach wie vor frei bestimmen. Wenn z. B. ein österreichischer Webshopbetreiber nicht nach Holland liefern will, muss er nur den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen wie gegenüber einem österr. Kunden abschließen. Für den holländischen Besteller besteht dann eine Abholpflicht in Österreich (ggf. auf seine Kosten durch Dritte). Dies setzt voraus, dass der österr. Shopbetreiber auf seiner Website im Vorfeld klar deklarieren muss, dass er nur innerhalb Österreichs (allenfalls auch nach Deutschland) liefert.

 

Was bedeutet „ausrichten“: Unter „ausrichten“ wird die Information an die Verbraucher verstanden, in welche Länder der Webshopbetreiber liefert oder nicht. Als Liefergebiet gelten ansonsten alle Mitgliedsstaaten der EU. Die spezifische Ausrichtung hat in Streitfällen wiederum Folgen für das anwend­bare Recht und den Gerichtsstand. Die VO gilt übrigens im B2B-­Bereich nur dann, wenn der Käufer kein Wiederverkäufer ist.

 

Auslegungsfragen: Neben der Angabe des Liefergebiets können aber auch andere Faktoren für die konkrete Ermittlung der Ausrichtung Relevanz haben, etwa: » Die im Webshop (v. a. in den AGB) verwendete Sprache » Neutrale (z. B.: „.eu“) oder länderspezifische (z. B. „.at“) Domains » Lieferbeschränkung versus ausländische Kundenbewertungen » Info-Hotline in mehreren Sprachen Geoblocking-Ausnahmen: Im audio­visuellen Bereich (E-Books, Filme, Musik, Software und Onlinespiele) darf weiterhin „geblockt“ werden.

 

Dringender Handlungsbedarf: Die neue Lieferpflicht gilt bereits im aktuellen Weihnachtsgeschäft. Webshop-Betreiber sind gut beraten, ihren Internetauftritt den neuen rechtlichen Vorgaben schleunigst anzu­passen.

  

Ein schönes Winter-Wochenende mit Ihren Lieben wünscht Ihnen

 

Ihr Henrik Gunz

 

Stichworte: Geoblocking VO, Webshop, Händlerpflichten, Diskriminierungsverbot, Lieferzwang, Internetauftritt, AGB